Hinweis der sächsischen Finanzämter

Letzte Frist für Feststellungserklärung ist der 30. Juni 2023

Alle, die am 1. Januar 2022 Eigentümer von Grundstücken in Sachsen sowie erbbauberechtigt waren, waren nach § 149 Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit § 228 Bewertungsgesetz und der die Bekanntmachung vom 30. März 2022 ersetzenden öffentlichen Bekanntmachung vom 4. November 2022 (BStBl I 2022 Seite 1448) verpflichtet, bis zum 31. Januar 2023 eine
Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts auf den 1. Januar 2022 abzugeben.

Sofern noch nicht erfolgt, ist die Feststellungserklärung elektronisch (z. B. über ELSTER, www.elster.de) oder – sofern zulässig – nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in Papierform bis spätestens 30. Juni 2023 einzureichen. Die Abgabefrist wird hierdurch nicht verlängert.
Bei Nichtabgabe der Feststellungserklärung werden die Besteuerungsgrundlagen geschätzt (§ 162 AO).

Wegen Nichtabgabe oder verspäteter Abgabe von Feststellungserklärungen ist gem. § 152 AO die Festsetzung eines Verspätungszuschlags möglich. Die Höhe des Verspätungszuschlags ist maßgeblich von der Dauer der Fristüberschreitung abhängig.


Hintergrund:
Ab 2025 wird die Grundsteuer neu berechnet. Dafür werden ab 2022 alle Grundstücke in Deutschland neu bewertet. Zum ersten Mal wird die auf den neuen Grundsteuerwerten basierende Grundsteuer ab dem 1. Januar 2025 zu zahlen sein. Bis dahin gelten die bisherigen Einheitswerte und Grundsteuermessbeträge weiter.

Für die neue Grundsteuer ab 2025 ist vom 1. Juli bis 31. Oktober 2022 für jedes Grundstück bzw. jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (dazu zählen auch einzelne land- und forstwirtschaftliche Flächen) vom Eigentümer eine Steuerklärung beim zuständigen Finanzamt abzugeben. Bei Grundstücken, die mit einem Erbbaurecht belastet sind, ist der Erbbauberechtigte erklärungspflichtig.



Für Auskünfte zur Thematik Grundsteuerreform erreichen Sie das Finanzamt Zwickau telefonisch unter 0375/28368 9700.
Die Städte und Gemeinden können die Hebesätze für das Jahr 2025 erst festsetzen, wenn hierfür die Messbeträge der Grundstücke im Gemeindegebiet vorliegen. Voraussichtlich können die erforderlichen Entscheidungsprozesse somit erst im 2. Halbjahr 2024 begonnen werden.


Weitere diesbezügliche Erläuterungen können Sie dem Informationsvideo des Deutschen Städte- und Gemeindebundes entnehmen: https://www.dstgb.de/themen/finanzen/steuern/video-zur-umsetzung-der-grundsteuerreform/

Informationen zur Grundsteuerreform in Sachsen finden Sie weiterhin unter: www.grundsteuer.sachsen.de


Informativ ist zudem ein Beitrag von McMakler im gleichen Themenbereich:
https://www.mcmakler.de/magazin/neue-grundsteuer