Landesprogramm Rückbau Wohngebäude
Information zur Förderung des Rückbaus von Wohngebäuden außerhalb von Sanierungs- und Stadtumbaugebieten
Mit dem „Landesprogramm Rückbau Wohngebäude“ unterstützt der Freistaat Sachsen Gemeinden dabei, den Rückbau von leerstehenden Wohnhäusern zu finanzieren und somit die Begleiterscheinungen der demografischen Entwicklung aufzufangen. Gefördert werden neben dem vollständigen Abbruch und der Demontage des Wohngebäudes u.a. der Abtransport und das Deponieren von Bauschutt, die einfache Herrichtung des Grundstücks, notwendige Baunebenkosten und die abbruchbedingte Instandsetzung an Nachbarhäusern.
Gemäß Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung im Sächsischen Amtsblatt Nr. 06/2023 vom 09.02.2023 besteht die Möglichkeit, auch den Abbruch von dauerhaft nicht mehr benötigten Wohngebäuden privater Eigentümer zu unterstützen. Bei diesen Wohngebäuden muss es sich um bewohnbare Gebäude handeln. Zu den Wohngebäuden und den anzurechnenden Wohnflächen gehören auch Gewerbeflächen in überwiegend zum Wohnen genutzten Gebäuden.
1. Fördergegenstand
Der Zuwendungsempfänger erhält im Wege der Anteilsfinanzierung einen nichtrückzahlbaren Zuschuss des Freistaates Sachsen in Höhe der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Kosten, höchstens bis zu 50 €/m² zurück gebauter Wohnfläche.
Dabei können folgende Kosten für Leistungen gefördert werden:
- Abbruch und die Demontage des Bauwerkes einschließlich der Ver- und Entsorgungsleitungen,
- Abtransport des Abbruchmaterials einschließlich Enddeponie,
- Sicherungsmaßnahmen an abgetrennten Ver- und Entsorgungsleitungen,
- das einfache Herrichten des Grundstücks nach der Rückbaumaßnahme,
- notwendige Baunebenkosten,
- Aufwendungen für die Freimachung von Wohnungen und
- abbruchbedingte Instandsetzungskosten an Nachbarhäusern.
Bei Vorsteuerabzugsberechtigung sind für das Vorhaben die Nettobeträge gemäß § 15 Umsatzsteuergesetz zuwendungsfähig.
Nicht förderfähig sind:
- planungsrechtliche Entschädigungsansprüche und Leistungen an Eigentümer, die den Wert rückgebauter Gebäude ausgleichen sollen,
- Teilrückbauten und
- der Rückbau unbewohnbarer, ruinöser Wohngebäude.
2. Zuwendungsempfänger
Antragsteller und Zuwendungsempfänger sind die Gemeinden des Freistaates Sachsen.
Die Gemeinden dürfen die Zuwendung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks an Dritte weiterleiten, der die Maßnahme durchführt. Dritte können Zweckverbände, Landkreise, Kirchen sowie natürliche und juristische Personen des Privatrechts sein.
3. Zuwendungsvoraussetzungen
- Die Rückbaumaßnahme muss außerhalb eines Stadtumbau- oder Sanierungsgebietes liegen und aufgrund der zu erwartenden demographischen Entwicklung erforderlich sein.
- Grundlage für die Antragstellung sind:
- Bezeichnung des Rückbauobjektes mit Anzahl der rückzubauenden Wohnungen bzw. Gewerbeeinheiten sowie dem Baujahr des Gebäudes
- Flächenberechnung nach Wohnflächenverordnung
- Vorlage des Eigentumsnachweises (Grundbuchauszug)
- aktuelle Fotos
- Nachnutzungskonzept (kurze Beschreibung der geplanten zukünftigen Nutzung)
- Lageplan mit Kennzeichnung des Objektes
- Die Förderung des Rückbaus setzt voraus, dass der Grundstückseigentümer
- den Verzicht auf mögliche planungsrechtliche Entschädigungsansprüche erklärt und
- sich vertraglich verpflichtet, auf die Wiederbebauung des Grundstücks mit Mietwohnungen auf mindestens zehn Jahre zu verzichten.
- Weitere Voraussetzungen sind:
- das Vorliegen der Zustimmung des Fördermittel- und Bürgschaftsgebers, sofern für das Objekt Förderdarlehen, Zuschüsse, Bürgschaften in Anspruch genommen wurden sowie
- das Vorliegen der Zustimmung des Grundpfandrechtsgläubigers zum Rückbau, sofern das Objekt als Sicherheit oder Pfandobjekt für Förder- und Kapitalmarktdarlehen dient.
4. Antragsverfahren
Die Antragsfrist für das Jahr 2023 läuft bei der Bewilligungsstelle bis zum 31.07.2023. Förderanträge sind daher bis spätestens 14.07.2023 einfach in Papierform bei der
Stadtverwaltung Limbach-Oberfrohna
Fachbereich Stadtentwicklung/Stadtplanung
Rathausplatz 1
09212 Limbach-Oberfrohna
einzureichen.
Ein Rechtsanspruch auf eine Zuwendung besteht nicht. Bewilligungsbehörde ist nicht die Stadt. Die Anträge werden entsprechend dem Antragsdatum bei der Bewilligungsstelle bearbeitet.
Auskunft zum Förderprogramm erteilt der Fachbereich Stadtentwicklung/Sachgebiet Stadtplanung, sowie der Fachbereich Finanzen/Fördermittelstelle: