Fördermöglichkeiten für private Eigentümer und Bauherren

Im Teilgebiet 6 stehen 2024 noch Finanzmittel zur Verfügung

Die Große Kreisstadt Limbach-Oberfrohna kann im Rahmen der bestehenden Fördergebiete im Bund-Länder-Programm „Wachstum und nachhaltige Erneuerung“ - Programmteil Aufwertung, Fördermittel auch für Bau- und Ordnungsmaßnahmen privater Eigentümer einsetzen, wenn diese als Teil der Gesamtmaßnahme im Fördergebietskonzept enthalten sind. Möglich ist ein Förderzuschuss von bis zu max. 75.000 € je Maßnahme. Über die Förderung und deren Höhe wird im Einzelfall nach Prüfung der eingereichten Unterlagen entschieden. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. 

Allgemeine Voraussetzungen:

  • Gebäude/Grundstück muss in einem Fördergebiet liegen
  • Förderantrag einschließlich der einzureichenden Anlagen, erhältlich bei der Stadt oder zuständigen Sanierungsträger
  • Mit den Maßnahmen darf noch nicht begonnen worden sein, abgesehen von Planungsleistungen
  • Finanzmittel müssen in ausreichender Höhe zur Verfügung stehen

 

Förderung der Modernisierung von Gebäuden

Möchten Sie Fördermittel für die Modernisierung Ihres Gebäudes beantragen, so gibt es zwei Möglichkeiten der Förderung.

»      Förderung der Komplettmodernisierung mit Berechnungen eines Kostenerstattungsbetrages:

Hierbei werden die Modernisierungskosten ins Verhältnis zu den Einnahmen aus der zukünftigen Vermietung gesetzt. Sofern hier ein unrentierlicher Betrag im Ergebnis erscheint, so kann eine Förderung in Betracht kommen. Sollten Sie beispielsweise einen KfW-Kredit oder andere Zuwendungen für die Modernisierung Ihres Gebäudes erhalten, so werden diese Zuschüsse bzw. zinsvergünstigten Darlehen entsprechend berücksichtigt. Die Mieten müssen bei dieser Art der Förderung zwölf Jahre lang unverändert bleiben.

Bei der Förderung nach Kostenerstattungsbetrag können alle zuwendungsfähigen Ausgaben von Arbeiten an der äußeren Hülle, Technischer Anlagen, Außenanlagen sowie Baunebenkosten berücksichtigt werden.

»      Förderung der Modernisierung der äußeren Gebäudehülle:

Hierbei erfolgt die Förderung pauschal in Höhe von 25 % auf die Kosten für die Instandsetzung der Gebäudehülle (Dach, Fassade, Fenster, Balkone) sowie Außenanlagen und ggf. anteiliger Planungskosten. Eine Kombination mit einem KfW-Kredit oder anderen Zuschüssen, die die Gebäudehülle betreffen, sind hier ausgeschlossen.

 

Förderung des Abbruchs von Neben- und Hintergebäuden

Zuwendungsfähig sind Abbruch und Beräumung auch zur Beseitigung von unterirdischen baulichen Anlagen einschließlich Nebenkosten sowie Maßnahmen, die für die Verkehrssicherung und Zwischennutzung des Grundstücks erforderlich sind.

Die Höhe der Förderung kann bis zu 100% der förderfähigen Kosten betragen.

 

Verfahren

Wenn Sie an einer Förderung interessiert sind, ist durch Sie im nächsten Schritt ein Förderantrag ausfüllen (Formular dazu ist bei der Stadt oder beim zuständigen Sanierungsträger erhältlich). Dieser wird dann durch die Stadt bzw. den zuständigen Sanierungsträger geprüft. Eine Grundlage zur Einreichung des Förderantrages ist die Vorlage von Angeboten für die einzelnen Gewerke bzw. bei einer Komplettmodernisierung eine Kostenberechnung nach DIN 276. Pro Gewerk müssen drei vergleichbare Angebote (keine Pauschalangebote!) eingereicht werden und der wirtschaftlichste Bieter beauftragt werden. Vom zuständigen Sanierungsträger wird dann auf Basis des eingereichten Förderantrages eine Vereinbarung erarbeitet, in der die Stadt mit dem Eigentümer die Rahmenbedingungen für die Förderung schließt. Hier werden der Durchführungszeitraum, Förderhöhe, sowie gegenseitige Rechten und Pflichten geregelt. Je nach Höhe der Förderung ist ggf. ein zusätzlicher Beschluss der städtischen Gremien erforderlich.

! Erst nach Abschluss der Fördervereinbarung dürfen ausführende Gewerke beauftragt werden. Eine Auftragserteilung vor Abschluss der Vereinbarung ist förderschädlich. Die Beauftragung von Planungsleistungen ist wiederum vor Abschluss der Fördervereinbarung förderunschädlich.