Nutzungsentgelte gemäß § 4 der Entgeltordnung für die Überlassung städtischer Sportstätten für außerschulische Nutzungen
Gültigkeit vom 09.08. 2010– bis Ende der Saison 2010/2011 (21.08.2011)
Entgeltordnung & Sportförderrichtlinie am Seitenende als download hinterlegt
| Sportstätte | Nutzungsentgelt pro Stunde in € |
|---|---|
| Großsporthalle 1 Halle 2 Hallen 3 Hallen | 18,00 €uro 36,00 €uro 54,00 €uro |
| Turnhalle Geschwister-Scholl-Schule | 18,00 €uro |
| Turnhalle Rußdorf | 17,00 €uro |
| Turnhalle Albert-Schweitzer-Gymnasium | 14,00 €uro |
| Turnhalle Gerhart-Hauptmann-Schule | 9,00 €uro |
| Turnhalle Pestalozzischule | 23,00 €uro |
| Turnhalle „Am Wasserturm“ | 8,00 €uro |
| Turnhalle Bräunsdorf | 11,00 €uro |
| Turnhalle Kändler | 8,00 €uro |
| Turnhalle Wolkenburg-Kaufungen | 7,00 €uro |
| Turnhalle Pleißa | 4,00 €uro |
| Turnhalle Jahnhaus | 7,00 €uro |
| "Kleiner Saal" Jahnhaus | 4,00 €uro |
| Großfeldrasenplatz Jahnhaus Kleinfeldhartplatz Jahnhaus | 17,00 €uro 9,00 €uro |
| Großfeldrasenplatz Waldstadion Großfeldhartplatz Waldstadion Kleinfeldrasenplatz Waldstadion | 22,00 €uro 22,00 €uro 10,00 €uro |
| Rasenplatz Kändler | 9,00 €uro |
| Rasenplatz Pleißa | 10,00 €uro |
| Rasenplatz Rußdorf | 4,00 €uro |
| 1. Rasenplatz Wolkenburg 2. Rasenplatz Wolkenburg | 8,00 €uro 8,00 €uro |
Sportförderrichtlinie der Großen Kreisstadt Limbach-Oberfrohna
Vorbemerkungen
Die städtischen Sportvereine (nachfolgend Sportvereine genannt) stellen im gesellschaftlichen Leben der Stadt einen wichtigen Faktor dar. Sie vermitteln ein Spiegelbild der Vielzahl der Eigeninitiativen der Bürgerschaft und bieten dem Bürger mit seinen vielfältigen Belastungen im Alltag, im Beruf und in der Umwelt einen sinnvollen Ausgleich.
Angesichts dieses hohen Stellenwertes der Sportvereine gehört es zu den Aufgaben der Stadt, den Sportvereinen gute Entwicklungschancen zu bieten und die Vereinsarbeit, insbesondere aber auch die von den Sportvereinen getragene Jugendarbeit, zu unterstützen.
Die Förderung der Sportvereine soll dabei als „Hilfe zur Selbsthilfe“ verstanden werden. Nach wie vor soll das bürgerschaftliche Engagement den Grundpfeiler der Vereinsarbeit bilden.
Um die gegebene und wünschenswerte Vielfalt des Vereinslebens in der Stadt zu entwickeln und zu gewährleisten, müssen die Sportvereine in die Lage versetzt werden, ihren für das Leben in der Stadt wichtigen Aufgaben gerecht zu werden. Dies erfolgt jedoch nicht allein durch finanzielle Zuschüsse, sondern insbesondere durch die Bereitstellung und Überlassung städtischer Räume und Anlagen. Damit soll es den Sportvereinen ermöglicht werden, sich selbst durch geeignete Initiativen eine gute und dauerhafte Existenzgrundlage zu schaffen und zu erhalten.
Mit der Förderung der Nutzungsentgelte für die Überlassung städtischer Sportstätten gemäß dieser Richtlinie wird diesem Anliegen Rechnung getragen.
§ 1 Allgemeines
- 1) Diese Richtlinie regelt die Gewährung von finanziellen Zuwendungen an die Sportvereine der Stadt Limbach–Oberfrohna und die Entgeltzahlungen an die Stadt für die Nutzung städtischer Sportstätten.
2) Zuwendungen werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt, ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht.
3) Zuwendungen sind zweckgebunden für die satzungsmäßige Vereinstätigkeit zu verwenden, auf Verlangen ist der Stadt die Verwendung der Mittel nachzuweisen. Bei nicht sachgemäßer Verwendung der Mittel können diese in voller Höhe von der Stadt zurückverlangt werden.
4) Vereinbarungen zwischen der Stadt und den Sportvereinen bezüglich der Übernahme von Objekten, Entgeltzahlungen für Leistungserbringung, Pacht- oder Nutzungsverträge u.dgl. werden von dieser Richtlinie nicht betroffen.
5) Städtische Sportstätten gemäß dieser Richtlinie sind alle im Eigentum der Stadt stehenden Gebäude/Einrichtungen/Anlagen, die nicht uneingeschränkt der Öffentlichkeit zugänglich sind, die von Sportvereinen genutzt werden und für welche die Stadt nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit alle Reparatur- , Wartungs-, Instandsetzungs- und Pflegemaßnahmen übernimmt sowie die Nutzung/Belegung der Einrichtungen regelt. Eine abschließende Auflistung städtischer Sportstätten im Sinne dieser Richtlinie ist in der Anlage I aufgeführt.
§ 2 Förderfähigkeit
- 1) Förderfähig im Sinne dieser Richtlinie sind städtische eingetragene Sportvereine.
2) Sportvereine sind grundsätzlich dann förderfähig, wenn
- sie ortsansässig sind und die Vereinstätigkeit im Ort ausüben
- sie kontinuierlich tätig sind
- ihre Tätigkeit erkennbar die Entwicklung und Entfaltung sportlicher Aktivitäten zum Ziel hat dem allgemeinen Wohl der Bevölkerung dient
- sie sich gemäß ihrer Satzung zu diesem Zweck gebildet haben und ihre Vereinstätigkeit entsprechend aktiv ausüben (Teilnahme am Punktspiel- und Turnierbetrieb, regelmäßiger Trainingsbetrieb, Ausrichtung von Wettkämpfen, Turnieren u.dgl.).
3) Der Sportverein erlangt Förderfähigkeit, wenn der Stadt
- eine Kopie der aktuellen Vereinssatzung,
- eine Kopie des Vereinsregisterauszugs vom Amtsgericht
- Name und Anschrift vom Vereinsvorsitzenden und dessen Stellvertreter vorliegen.
4) Die Voraussetzungen zur Erfüllung der Förderfähigkeit gemäß dieser Richtlinie sind der Stadt jederzeit auf Verlangen nachzuweisen.
5) Sportvereine, die ihrem Sinn oder ihrer überwiegenden Tätigkeit nach wirtschaftlich oder kommerziell tätig oder ausgerichtet sind oder deren Tätigkeit dem eines Unternehmens analog ist, sind nicht förderfähig.
6) Sportvereinsmitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gelten als Jugendlicher im Sinne dieser Richtlinie.
§ 3 Fördermöglichkeiten
- 1) Möglichkeiten zur Förderung gemäß dieser Richtlinie sind:
a) Förderung des Nutzungsentgeltes für die Überlassung städtischer Sportstätten.
1. Die Benutzungsentgelte für den Trainings-, Wettkampf-, Punktspiel-, Turnierbetrieb bei der Teilnahme ausschließlich Jugendlicher werden zu 100 % gefördert.
2. Die Benutzungsentgelte für den Trainingsbetrieb der Altersgruppen über 18 Jahre werden zu 90 % gefördert.
3. Die Benutzungsentgelte für den Wettkampf-, Punktspiel-, Turnierbetrieb der Altersgruppen über 18 Jahre werden zu 60 % gefördert.
Für die Beantragung dieser Fördersätze finden die Fristen und Regelungen in der Entgeltordnung Anwendung.
- b) Förderung der allgemeinen Vereinstätigkeit
1. Im Rahmen der allgemeinen Vereinstätigkeit der Sportvereine sind unter anderem folgende Maßnahmen förderfähig:
- Anschaffung von Sach- und Ehrenpreisen
- Kauf langlebiger Sportgeräte
- Durchführung und Organisation von Sportveranstaltungen/Vereinsfesten/Vereinsjubiläen
- besonders herausragende sportliche Leistungen
2. Die Förderung muss schriftlich bei der Stadt Limbach-Oberfrohna beantragt werden. Der Antrag sollte acht Wochen vor Maßnahmebeginn vorliegen.
- c) Förderung der Nutzungsentgelte für die Anmietung von sonstigen städtischen Räumlichkeiten
1. Die Kosten der Sportvereine für die Anmietung von sonstigen städtischen Räumlichkeiten zur Durchführung von Vereinsfesten, Mitgliederversammlungen u.ä. sind förderfähig.
2. Die Förderung muss schriftlich bei der Stadt Limbach-Oberfrohna beantragt werden. Der Antrag sollte acht Wochen vor Maßnahmebeginn vorliegen.
3. Der Antrag muss eine Beschreibung der geplanten Maßnahme beinhalten.
- d) Sonstige Förderung von Sportvereinen
1. Sportvereine, welche aufgrund der ausgeübten Sportart ihren Trainings- und Wettkampfbetrieb nicht in Sportstätten der Stadt Limbach-Oberfrohna durchführen können, sind, soweit sie ihren Betrieb vorwiegend in der Stadt selbst ausüben, förderfähig.
2. Die Förderung muss schriftlich bei der Stadt Limbach-Oberfrohna beantragt werden. Die Antragstellung muss bis spätestens 31. Mai für das Folgejahr erfolgen.
3. Der Zuschuss ist ausschließlich zur Absicherung des Trainings- und Wettkampfbetriebes im Kinder- und Jugendbereich zu verwenden.
4. Über die Höhe des Zuschusses entscheidet der Stadtrat mit Beschluss der Haushaltssatzung für das jeweilige Haushaltsjahr.
§ 4 Sonstige Regelungen
- 1) Auf bewilligte Zuschüsse können auf Antrag Vorschüsse ausgezahlt werden. Der Antrag ist entsprechend zu begründen, gegebenenfalls zu belegen.
2) Der Sportverein, der einen Zuschuss der Stadt beantragt, ist verpflichtet, alle anderen möglichen Förder- und Zuschussanträge bei Behörden und Verbänden ebenfalls zu stellen und dies der Stadt auf Verlangen nachzuweisen.
3) Der Unterzeichner der Anträge auf Sportförderung gemäß dieser Richtlinie haftet für die Richtigkeit der Angaben. Im Fall bewusster Falschangaben entfällt die gesamte Förderung für das Jahr der Antragstellung. Bereits gewährte Leistungen sind zurückzuzahlen.
§ 5 Inkrafttreten
- 1) Diese Richtlinie einschließlich aller Anlagen tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
2) Gleichzeitig treten alle Richtlinien über die Förderung Nutzer städtischer Sportstätten und die Entgeltordnung für die Überlassung städtischer Sportstätten für außerschulische Nutzungen der Stadt Limbach–Oberfrohna außer Kraft.
Limbach–Oberfrohna, 15. November 2006
Dr. Rickauer
Oberbürgermeister
Anlage I zur Sportförderrichtlinie der Großen Kreisstadt Limbach-Oberfrohna
Sportstätten im Sinne dieser Richtlinie sind:
- Kleiner Saal Jahnhaus
- Turnhalle Pestalozzischule
- Turnhalle „Am Wasserturm“
- Turnhalle Wolkenburg-Kaufungen
- Turnhalle Jahnhaus
- Turnhalle Albert-Schweitzer-Gymnasium
- Turnhalle Gerhart-Hauptmann-Schule
- Turnhalle Bräunsdorf
- Turnhalle Pleißa
- Turnhalle Kändler
- Turnhalle Rußdorf
- Turnhalle Geschwister-Scholl-Schule
- Großsporthalle (Halle 1 – 3)
- Rasenplatz Rußdorf
- Rasenplätze (2 Stück) Wolkenburg
- Rasenplatz Kändler
- Rasenplatz Pleißa
- Kleinfeldhartplatz Jahnhaus
- Rasenplatz Jahnhaus
- Hartplatz Waldstadion
- Rasenplatz Waldstadion
- Kleinfeldrasenplatz Waldstadion
Entgeltordnung für die Überlassung städtischer Sportstätten für außerschulische Nutzungen
§ 1 Geltungsbereich
Diese Entgeltordnung gilt für die städtischen Sportstätten der Großen Kreisstadt Limbach-Oberfrohna.
§ 2 Rangfolge bei der Vergabe von Nutzungszeiten
- 1) Außerhalb des Schulbetriebes stellt die Stadt in folgender Rangfolge ihre Sportstätten zur Verfügung:
a) städtischen eingetragenen Sportvereinen für den Übungs-, Trainings- und Punktspielbetrieb nach besonderen Belegungsplänen und den amtlichen Wettkampfansetzungen der Fachverbände
b) städtischen eingetragenen Sportvereinen zur Durchführung von Schauwettkämpfen, Präsentationen und Turnieren
c) sonstigen Nutzern
- 2) Die Stadt behält sich das Recht vor, eigenen Veranstaltungen den Vorrang einzuräumen.
§ 3 Antrag, Nutzungszeitraum und Erlaubnis
- 1) Für die wöchentlichen Übungs- und Trainingszeiten sollen die Anträge auf Nutzung städtischer Sportstätten bis spätestens 31. Mai für die folgende Saison in der Stadtverwaltung Limbach-Oberfrohna eingegangen sein.
2) Als Saison gilt die Zeit eines Schuljahres.
3) Für den Punktspielbetrieb gemäß § 2, Abs. 1 sollen die amtlichen Terminlisten sofort nach Bekanntgabe bei den Vereinen, spätestens 6 Wochen vor Beginn der Veranstaltungen, in der Stadtverwaltung Limbach-Oberfrohna vorliegen. Bei Terminüberschneidungen werden konkrete Absprachen mit den Vereinen durch die Stadtverwaltung Limbach-Oberfrohna getroffen.
4) Sonstige Nutzungen sind in der Regel bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn schriftlich bei der Stadtverwaltung Limbach-Oberfrohna zu beantragen.
5) Nutzungszeiten gelten als bestätigt, wenn der Stadtverwaltung Limbach-Oberfrohna eine vom Nutzer und von der Stadt unterzeichnete Vereinbarung vorliegt (Posteingang).
6) Die Durchführung parteipolitischer Veranstaltungen und Wahlkampfveranstaltungen ist in den Sportstätten nicht gestattet. Dies gilt auch für politische (Werbe-) Veranstaltungen in eigener Person ohne Parteienbezug.
7) Die Stadt behält sich das Recht vor, auch ungeachtet einer erteilten Erlaubnis, Nutzungen zeitweise auszuschließen oder einzuschränken, insbesondere, wenn
- Sonderveranstaltungen durchzuführen sind
- Beschädigungen an der Sportstätte oder an Ausrüstungsgegenständen zu besorgen sind
- Reparaturen an der Sportstätte oder an Ausrüstungsgegenständen durchzuführen sind
- die Sportstättenordnung(en) nicht beachtet und/oder den Weisungen des verantwortlichen städtischen Vertreters nicht Folge geleistet wird
- die Sportstätte nicht entsprechend dem gewährten Nutzungsumfang genutzt wird
- gegen diese Entgeltordnung verstoßen wird
- die Benutzung ungenehmigt erfolgt
§ 4 Erhebung des Nutzungsentgeltes
- 1) Für die Überlassung städtischer Sportstätten werden Nutzungsentgelte erhoben.
2) Grundlage für die Berechnung der Nutzungsentgelte sind:
- Nutzungsstunden für Turnhallen in Höhe von 4320 h/Jahr und für Sportplätze in Höhe von 1872 h/Jahr
- Aufwendungen der Sportstätte unter Zugrundelegung der Jahresrechnung
3) Die Nutzungsentgelte werden in der jeweils 2. Jahreshälfte, nach Vorlage der für das Vorjahr festgestellten Jahresrechnung, berechnet und öffentlich bekannt gemacht. Sie gelten für die im darauffolgenden Jahr beginnende Saison.
4) Abweichend von Absatz 3) gelten die mit Inkrafttreten dieser Entgeltordnung bekanntgemachten Nutzungsentgelte, die auf der Grundlage der Jahresrechnung 2005 ermittelt wurden, bis Abschluss der Saison 2007/2008.
5) Entgeltschuldner ist der Nutzer.
6) Für die Ermittlung der Höhe der zu zahlenden Nutzungsentgelte sind die in der jeweiligen Nutzungsvereinbarung aufgeführten Termine und Zeiten bindend. Die tatsächliche Inanspruchnahme bleibt unbeachtet, wenn nicht spätestens 7 Tage vor Veranstaltungstermin die Nutzung schriftlich bei der Stadtverwaltung Limbach-Oberfrohna storniert wurde.
7) Das Nutzungsentgelt ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungslegung zu entrichten.
§ 5 Haftung
- 1) Der Nutzer haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung entstehenden Schäden. Die Stadt ist berechtigt, Schäden auf Kosten des Nutzers zu beheben.
2) Die Benutzung und der Besuch der städtischen Sportstätten erfolgen auf eigene Gefahr.
3) Die Stadt ist von jeglichen Schadensersatzansprüchen Dritter freigestellt.
4) Die Stadt übernimmt keinerlei Haftung für abhanden gekommene Sachen.
§ 6 Sonstiges
- 1) Die bestehenden Schul-, Sportstätten- und Hausordnungen sind vom Nutzer einzuhalten.
2) Der Nutzer hat sich in ein Belegungsbuch einzutragen. Festgestellte Mängel und Schäden sind im Belegungsbuch zu vermerken.
3) Der Nutzer hat vor der Benutzung die ordnungsgemäße Beschaffenheit der Sportstätteneinrichtung zu überprüfen und sicherzustellen, dass schadhafte Einrichtungen nicht benutzt werden.
§ 7 Inkrafttreten
- 1) Diese Entgeltordnung tritt am 01.01.2007 in Kraft.
2) Gleichzeitig treten alle Entgeltordnungen für die Überlassung städtischer Sportstätten der Stadt Limbach-Oberfrohna außer Kraft.
Limbach-Oberfrohna, 15. November 2006
Dr. Rickauer
Oberbürgermeister

