einfache Melderegisterauskunft

Zuständigkeit - Ablauf - Fristen - Kosten - Rechtsvorschrift


Die Meldebehörde darf Auskunft erteilen zu

  • Familienname 
  • Vornamen
  • Doktorgrad
  • derzeitige Anschriften einzeln bestimmter Einwohner
  • sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.

Zuständigkeit

Die Stadtverwaltung ist zuständig für das Stadtgebiet Limbach-Oberfrohna und die Gemeinde Niederfrohna.


Ablauf:

Einfache Melderegisterauskünfte können mündlich oder schriftlich beantragt werden.

Auskünfte können formlos beantragt werden. Sie dürfen nur erteilt werden, wenn das Auskunftsersuchen ausreichende Identifizierungshinweise über die gesuchte Person enthält, damit die Meldebehörde bei der Auskunftserteilung jede Verwechslung ausschließen kann.

Deshalb sind die ausgeschriebenen Vornamen, der Familienname, das Geburtsdatum und/oder die letzten Anschriften anzugeben.

Zudem sind mit Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes (BMG) bei jeder Anfrage, neben der Angabe der genauen Daten der gesuchten Person, weitere Angaben des Antragstellers zu machen.

Laut BMG § 44 ff. hat jeder Antragsteller anzugeben, ob die Anfrage für private oder gewerbliche Zwecke verwendet werden soll. Der Zweck dafür ist genau anzugeben und nur für diesen zu verwenden.

Weiterhin ist zu erklären ob die Daten für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwendet werden und die betroffene Person der Übermittlung für jeweils diesen Zweck ausdrücklich eingewilligt hat. Eine Einwilligung der abzufragenden Person ist beizufügen.

Die Gebühr ist vorab zu zahlen. Geht die Gebühr nicht zeitgleich mit der Anfrage ein, müssen wir die diese kurzfristig zurücküberweisen.


Bearbeitungsfristen:

mündliches Ersuchen: sofort

schriftliches Ersuchen: 1 Woche bis 14 Tage


Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:

mündlich: 10,00 EUR

schriftlich: 14,00 EUR

Die Gebührenzahlung erfolgt vorab mit dem Verwendungszweck: EMA + Namen der angefragten Person. Postwertzeichen werden als Zahlungsmittel nicht angenommen.

Geht die Gebühr nicht zeitgleich mit der Anfrage ein, müssen wir die diese kurzfristig zurücküberweisen.


Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:

§ 44 und § 47 Bundesmeldegesetz

derzeit gültiges Sächsisches Kostenverzeichnis